Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Familientreff Kunter-Bund”.
Der Verein hat seinen Sitz in Uhldingen-Mühlhofen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Überlingen eingetragen

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Lebenssituation von Müttern, Vätern und deren Kindern. Er soll dazu beitragen, eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten bzw. zu schaffen und Hilfe zur Selbsthilfe zu geben.
Dies erfolgt insbesondere durch:

  • Die Neugründung und Begleitung von Eltern-Kind-Gruppen für alle Mütter und Väter mit ihren Kindern, um den Kindern spielerisch soziales Lernen zu ermöglichen und um den Eltern den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige praktische Unterstützung zu ermöglichen.
  • Die Einrichtung von offenen Treffs für Mütter, Väter, Kinder und anderen Interessierten, um Kontakt und Begegnungsmöglichkeiten in den verschiedenen Familien- und Lebensphasen zu schaffen.
  • Die Integration von neuzugezogenen und ausländischen Familien.
  • Die Einrichtung von offenen Betreuungsangeboten.
  • Elternbildungsarbeit in Form von Vorträgen, Kursen, Workshops, etc.
  • Beratungsangebote bei Problemen im Familien- und Erziehungsalltag.
  • Aktivitäten auf kommunalpolitischer Ebene, um auf die Situation von Familien aufmerksam zu machen und familienpolitisch Einfluß zu nehmen.
  • Die Zusammenarbeit mit Institutionen wie den Kirchen, den Gemeinden, dem Jugendamt und anderen Familientreffs.

Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglieder können ihre Auslagen erstattet bekommen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken in der Raumschaft Uhldingen-Mühlhofen zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und deren Kinder, sowie deren Lebenspartner und dessen Kinder, sowie jede rechtsfähige juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, mit dem Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, sowie durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Fälligkeit ist zu Beginn des Geschäftsjahres bei Beginn der Mitgliedschaft.
Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des laufenden Geschäftsjahres eintritt.

§6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Ausschüsse

§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Sprecher/innen, die jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind.
Im Innenverhältnis gilt, dass bei einer Vertretung nach außen inhaltliche Fragen zuvor mit dem Vorstand abzusprechen sind. Die Vertretungsbefugnis der SprecherInnen wird im Innenverhältnis, soweit sie nicht in Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes handeln, dahingehend beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als, € 100 je Einzelfall belasten, die Zustimmung von 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes erforderlich ist.
Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand zusätzliche Funktionsträger (z. B.: Kassenwart, Schriftführer) entweder durch die Mitgliederversammlung wählen lassen oder selbst aus der Mitte der Mitglieder bestimmen. Soweit diese Funktionsträger durch die Mitgliedsversammlung gewählt sind, sind sie im Vorstand stimmberechtigt.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter

§8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen sind.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung eines Jahresberichtes
  • Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. Bei Bedenken zur Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen alle Vorstandsmitglieder eingeladen werden müssen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§9 Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Die Mitglieder der Ausschüsse können durch die Mitgliederversammlung gewählt oder durch den Vorstand bestimmt werden.
Die Ausschüsse sind dem Vorstand Rechenschaft schuldig.

§10 Mitgliederversammlung
Ihr obliegt insbesondere:

  • die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und des Berichtes der Kassenprüfer/innen
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
  • Beschlußfassung über den Ausschluß eines Vereinsmitgliedes

§11 Einberufung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung wird im amtlichen Mitteilungsblatt mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen veröffentlicht. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge sollen eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird von Mitgliedern des Vorstandes geleitet.
Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Ausnahme von Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks des Vereins sowie der Auflösung des Vereins, wozu eine Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme der Leiterin/ des Leiters der Mitgliederversammlung.

§12 Protokollieren von Beschlüssen
Beschlüsse werden mit Ortsangabe und Datum sowie den Abstimmungsergebnissen niedergeschrieben. Zwei Sprecher/innen unterschreiben das Ergebnisprotokoll.

§13 Kassenführung
Die/der Verantwortliche für die Kassenführung muß dafür sorgen, daß die Kassengeschäfte im Rahmen der gefaßten Beschlüsse besorgt werden und das Buch über die Einnahmen und Ausgaben geführt werden. Über Ausgaben beschließt der Vorstand. Die/der Verantwortliche legt dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres bis 28. Februar vor.
Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres prüfen zwei Kassenprüfer/innen, die nicht zum Vorstand gehören dürfen, die Kasse. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.

§14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Etwaige redaktionelle Änderungen aufgrund von Verfügungen des Gerichts oder anderen Behörden kann der Vorstand des Vereins von sich aus vornehmen.
Uhldingen-Mühlhofen, den 14.4.2011

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